Einen Todesfall melden
Es tut uns leid, dass Sie uns in dem traurigen Zusammenhang eines Todesfalles kontaktieren müssen. Auf dieser Seite möchten wir Ihnen Hinweise geben, welche Informationen und Dokumente wir benötigen, um bankenseitig die notwendigen Schritte zu tun. Damit Sie in dieser belastenden Zeit mit der Abwicklung der Bankgeschäfte des Verstorbenen so wenig Aufwand wie möglich haben, stellen wir Ihnen den nachfolgenden Leitfaden in drei Schritten zur Verfügung.
1. Schritt: Todesfall melden
Jeder kann einen Todesfall melden. Dazu benötigen wir eine ärztliche Sterbeurkunde, den Todesschein oder auch eine Todesanzeige, aus denen die persönlichen Daten des/der Verstorbenen eindeutig hervorgehen.
Sobald der Todesfall bei uns registriert ist, stellen wir der Erbengemeinschaft einen Informationsbrief zu mit detaillierten Angaben zum weiteren Vorgehen und den dafür notwendigen offiziellen Dokumenten. Wir bitten Sie, sämtliche Dokumente innert spätestens sechs Monate nach Erhalt unseres Schreibens einzureichen.
Wichtig für Sie zu wissen: wir dürfen nicht per E-Mail mit Ihnen kommunizieren. Darum senden Sie bitte im weiteren Verlauf der Erbteilung alle Unterlagen an
NEUE AARGAUER BANK AG
NDS 1
Stapferstrasse 10
5200 Brugg
Sollte der/die Verstorbene in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Ehe-/Erbvertrag) die NEUE AARGAUER BANK AG als Willensvollstreckerin bezeichnet haben, so erfolgt die Nachlassabwicklung ausschliesslich durch unsere, hierauf spezialisierte Abteilung. In diesem Falle richten Sie bitte sämtliche Korrespondenz an:
NEUE AARAUGER BANK AG
NECN
Hauptstrasse 1
5200 Brugg
2. Schritt: Zugriff auf die Kontobeziehung
Aus rechtlichen Gründen müssen wir die Kontobeziehung der verstorbenen Person nach Kenntnis über den Todesfall sperren (Gemeinschaftskonten sind davon nicht betroffen). Mit dem Ableben des Kontoinhabers gehen sämtliche Vermögenswerte des/der Verstorbenen von Gesetzes wegen auf die Erben über. Diese bilden bis zur definitiven Erbteilung eine sogenannte Erbengemeinschaft, die nur gemeinsam und einstimmig über den Nachlass verfügen kann. Demnach ist für sämtliche Verfügungen über die bei uns geführten Kontobeziehungen das Einverständnis sämtlicher Erben zwingend notwendig. Sollten weder gültige Bankvollmachten existieren noch die nötigen Erbdokumente vorliegen, so liegt es im Ermessen der NAB, dringende Aufträge (z. B. Todesfallkosten, Spitalrechnungen usw.) dennoch – bei ausreichender Deckung – zulasten des Kontos des Erblassers auszuführen. Wir benötigen dazu die Originalrechnung und den Einzahlungsschein. Bargeldbezüge sind nicht möglich.
Bitte senden Sie solche Rechnungen zusammen mit dem ausgefüllten und unterschriebenen Zahlungsauftragsformular an
NEUE AARGAUER BANK AG
NDS 1
Stapferstrasse 10
5200 Brugg
Hat der/die Verstorbene in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Ehe-/Erbvertrag) die NEUE AARGAUER BANK AG als Willensvollstreckerin bezeichnet, so senden Sie die entsprechenden Rechnungen im Original bitte an
NEUE AARAUGER BANK AG
NECN
Hauptstrasse 1
5200 Brugg
(Die Verwendung des Zahlungsauftragsformulars ist in diesem Fall nicht notwendig.)
3. Schritt: Benötigte Dokumente für die spätere Verfügung über bei uns geführte Kontobeziehungen
- Sämtliche Erben müssen sich mit amtlichem Ausweis, ID oder Pass ausweisen. Die Ausweiskopien können am Schalter einer Geschäftsstelle der NAB oder Credit Suisse gratis gemacht werden.
- Ein amtliches Erbenverzeichnis, das meist von der Gemeindekanzlei des letzten Wohnsitzes des/der Verstorbenen ausgestellt wird, oder
- Eine Erbbescheinigung, insbesondere falls ein Testament oder Erbvertrag existiert. Im Kanton Aargau stellt das Bezirksgericht, das für den letzten Wohnsitz zuständig ist, diese Erbbescheinigung aus.
- Für Willensvollstrecker: Willensvollstreckerausweis